Namensstreit: Otto vs. Otto’s

Update: Bundesgericht schickt die Ottos zurück vors Kantonsgericht

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Das Bundesgericht hat dem Schweizer Discounter Otto’s teilweise Recht im Namensstreit gegen die deutsche Otto Group gegeben. Der Fall wandert nun zur Neubeurteilung zurück ans Kantonsgericht.

(Source: Golden Sikorka / Fotolia.com)
(Source: Golden Sikorka / Fotolia.com)

Update vom 12.07.2019

Mit ihrem Onlineshop otto-shop.ch wollte die Deutsche Otto Group den Schweizer Konsumenten ab Sommer 2019 Waren aus den Bereichen Mode, Wohnen und Technik anbieten. Beim schweizerischen beinahe-Namensvetter Otto’s kam das gar nicht gut an. Der Discounter Reichte Klage gegen seinen Deutschen Konkurrenten ein. Zuletzt beim Bundesgericht. Dieses hat Otto’s Klage nun teilweise gutgeheissen, wie die“Handelszeitung” berichtet.

Das Bundesgericht schicke den Fall zur Neubeurteilung zurück ans Luzerner Kantonsgericht. Dort war der Schweizer Discounter Ende 2018 mit seiner Klage abgeblitzt. Die Begründung des Bundesgerichts: Das Luzerner Kantonsgericht habe zu Unrecht nicht geprüft, ob die von den Beschwerdegegnern beabsichtigte Erweiterung ihrer Geschäftstätigkeit eine Verwechslungsgefahr schaffe.

 

Originalmeldung vom 18.02.2019

Die deutsche Otto Group, zu deren Konzerngesellschaften unter anderen Bonprix und Sportscheck gehören, will einen neuen Onlineversand in der Schweiz lancieren. Unter otto-shop.ch sollen ab Sommer 2019 Waren aus den Bereichen Mode, Wohnen und Technik an Schweizer Konsumenten verkauft werden, wie auf der Webseite ersichtlich ist.

Das Problem: Die Schweiz hat bereits einen Händler mit sehr ähnlichem Namen, den Discounter Otto’s. Mark Ineichen, Otto's-Chef sagt gegenüber "Blick.ch" Otto's habe eine schutzwürdige Marktposition erreicht. 2018 reichte Otto’s daher Klage gegen den beinahe-Namensvetter aus Deutschland ein. Nachdem das Gericht die Klage im November vergangenen Jahres ablehnte, zog Otto’s vors Bundesgericht. Das Urteil im Fall Otto’s gegen Otto steht noch offen.

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