Kartellabsprachen unter PC-Zulieferern

EU-Gericht bestätigt Millionenstrafen gegen Sony, Toshiba und Co.

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von Coen Kaat

Sony, Toshiba und weitere Unternehmen haben vor dem Gerichtshof der Europäischen Union gegen eine Millionenstrafe wegen Kartellabsprachen geklagt. Sie sollen zwischen 2004 und 2008 die Preise für Komponenten künstlich hoch getrieben haben. Das EU-Gericht wies die Klage nun ab.

(Source: Andrey Burmakin / Fotolia.com)
(Source: Andrey Burmakin / Fotolia.com)

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat eine Strafe gegen Sony, Hitachi-LG, Toshiba Samsung Storage, Quanta Storage und einige weitere Tochtergesellschaften der genannten Firmen bestätigt.

Die Firmen sollen zwischen 2004 und 2008 Teil eines Kartells gewesen sein, wie eine Kommission Ende Oktober 2015 beschloss. Gemeinsam beeinflussten sie die Volumina optischer Laufwerke auf dem Weltmarkt, um so die Preise auf einem höheren Stand zu halten. So manipulierten sie die Ausschreibungen von PC-Herstellern wie etwa Dell und HP, wie das EU-Gericht in seinem Urteil (PDF) schreibt.

Ende Oktober 2015 wurden daher die folgenden Geldstrafen ausgesprochen:

  • Sony Corporation und Sony Electronics (gesamtschuldnerisch): 21 Millionen Euro

  • Sony Optiarc: 9,8 Millionen Euro (davon 5,4 Millionen Euro gesamtschuldnerisch mit Sony Optiarc America)

  • Quanta Storage: 7,1 Millionen Euro

  • Hitachi-LG Data Storage und Hitachi-LG Data Storage Korea (gesamtschuldnerisch): 37,1 Millionen Euro

  • Toshiba Samsung Storage Technology und Toshiba Samsung Storage Technology Korea (gesamtschuldnerisch): 41,3 Millionen Euro

  • Die Geldstrafen für Philips, Lite-On und Philips & Lite-On Digital Solutions wurden erlassen, da sie der Kommission das wettbewerbswidrige Verhalten angezeigt hatten.

Die gebüssten Unternehmen hatten vor dem EU-Gericht auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission beziehungsweise auf Herabsetzung der Geldbussen geklagt. Diese Klagen wies das EU-Gericht nun ab.

In seinem Urteil hält das Gericht fest, dass sich das Kartell räumlich auf das gesamte Unionsgebiet erstreckte. Folglich seien damit auch die Vorschriften des Wettbewerbsrechts der Union anzuwenden. Auch wiesen sie die Argumentation der Kläger ab, wonach die Geldbussen falsch berechnet worden seien.

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