Keine Sanktionsbefreiung für harte Wettbewerbsabreden

Weko-Entscheid: Kein Freibrief für Swisscom-Glasfaserprojekte

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Die Verträge zu den Glasfaser-Kooperationen zwischen Swisscom und den Elektrizitätswerken der Städte Basel, Bern, Luzern, St. Gallen und Zürich enthalten harte Kartellabreden, die von der Wettbewerbskommission nicht im Voraus sanktionsbefreit werden können.

Die Weko hat heute entschieden, dass die Verträge zu den Glasfaser-Kooperationen zwischen Swisscom und den Elektrizitätswerken der Städte Basel, Bern, Luzern, St. Gallen und Zürich grundsätzlich erlaubt seien. Allerdings enthalten diese Verträge harte Kartellabreden, die nicht im Voraus sanktionsbefreit werden können. Das bedeutet, dass die Unternehmen Sanktionen riskieren, falls die Umsetzung ihrer Projekte den Wettbewerb beeinträchtigt. Anzeigen von Konkurrenten deuten bereits auf eine solche mögliche Beeinträchtigung hin.

Gemäss Weko hatten die Kooperationspartner von ihrem Recht Gebrauch gemacht, kritische Vertragsbestimmungen von der Weko vorab überprüfen zu lassen. Die Kooperationspartner wollten damit eine rechtsverbindliche Sanktionsbefreiung für die gesamte Vertragslaufzeit von rund 40 Jahren erhalten.

Die Kooperationspartner haben für die Glasfasererschliessung ein Mehrfasermodell gewählt, das an sich den Wettbewerb auf den Glasfasernetzen ermöglichen soll. Das Sekretariat kommt nach einer vertieften Marktanalyse und Befragung der Marktteilnehmer aber zum Schluss, dass die unterbreiteten Klauseln Abreden über Mengen und Preise darstellen, die den angestrebten Wettbewerb stark beeinträchtigen können. Eine der Klauseln führt dazu, dass sich andere Fernmeldedienstanbieter für bestimmte Angebote einem Monopol der Elektrizitätswerke gegenübersehen. Gleichzeitig kann Swisscom verhindern, dass die Preise für diese Angebote ein bestimmtes Niveau unterschreiten.

Heikle Klauseln als Kritikpunkt

Das Sekretariat der Weko hat die Parteien mit einem detaillierten Schlussbericht über seine kartellrechtlichen Bedenken unterrichtet: eine Befreiung vom Sanktionsrisiko lässt das Kartellgesetz in diesem Falle nicht zu. Ausnahmen von der Anwendung des Kartellgesetzes zu gewähren, liegt nicht in der Kompetenz der Weko. Dies könne nur auf dem Weg der Gesetzgebung erreicht werden.

Wie Weko-Direktor Rafael Corazza der Nachrichtenagentur sda gestern sagte, sind insbesondere drei Klauseln in den Verträgen zu den geplanten Glasfaserkooperationen wettbewerbsrechtlich problematisch:

Erstens wird die "Layer-1-Exklusivität" beanstandet, denn durch diese Vertragsklausel erhielten die Elektrizitätswerke für die Vermietung einzelner Glasfasern ein Monopol.  Zudem gewähre dieser Zugang den Telkos eine grosse Ausgestaltungsfreiheit bei den Endkundenangeboten. Die Weko bemängelt ausserdem die Klausel zum "Investitionsschutz" - durch diese habe die Swisscom die Möglichkeit, den Preis für die Basisangebote der Elektrizitätswerke zu diktieren.

Ausserdem stört sich die Weko an den Ausgleichszahlungen, die bei einer Überschreitung der vorgesehenen Marktanteile anfallen würden. Dies klingt zwar gut, sei aber kontraproduktiv, denn so sähen weder die Swisscom noch die Elektrizitätswerke einen Anreiz, nach Erlangen eines gewissen Kundenstamms weitere Kunden hinzugewinnen zu wollen, erklärt Corazza.

Die Weko bedauere, dass die Kooperationspartner trotz intensiver Gespräche keine Möglichkeit gesehen haben, die wettbewerbsrechtlich heiklen Klauseln abzuändern. Inwieeweit die Klauseln den Wettbewerb auf den Glasfasernetzen tatsächlich beeinträchtigen, kann erst definitiv festgestellt werden, wenn sie im Markt Wirkung entfalten.

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